Veranstaltungsbewilligungen
Seit April 2011 ist das neue Veranstaltungsgesetz in Kraft. Dieses gilt für alle öffentlich zugänglichen Veranstaltungen.
Es wird zwischen zwei Veranstaltungsarten unterschieden:
· freie Veranstaltungen (§7)
· Bewilligungspflichtige Veranstaltungen (§6)
Voraussetzung für freie Veranstaltungen:
· nur in genehmigten oder geeigneten Veranstaltungsstätten (z.B.
gewerberechtlich genehmigte Betriebsstätten)
· keine Beeinträchtigung der allgemeinen Erfordernisse (Stand der Technik, keine
Gefährdung von Leben und Gesundheit, keine unzumutbare Beeinträchtigung)
· nur bis 24.00 Uhr
Bewilligungspflichtige Veranstaltungen:
· Veranstaltung mit mehr als 20.000 Besucher
· Veranstaltungen, die die Voraussetzung der freien Veranstaltung nicht erfüllen
(Besuchergefährdung oder Lärmimmissionen nicht auszuschließen)
· eigentliche freie Veranstaltungen, die länger als bis 24.00 Uhr dauern
Allgemeine Erfordernisse:
· keine unzumutbare Beeinträchtigung durch Immissionen (Lärm, Geruch, Licht,
Erschütterung)
· Keine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit
· Einrichtung eines Ordnerdienstes, eines Feuerschutz-Rettungs- und ärztlichen
Präsenzdienstes, wenn die Art der Veranstaltung und die zu erwartende Besucherzahl
eine Gefährdung der Besucher erwarten lassen.
zuständige Behörden:
· für freie Veranstaltungen: Gemeinde
· für bewilligungspflichtige Veranstaltungen
- Gemeinde für Veranstaltungen gem. lit. i und j
- Landesregierung für alle anderen Veranstaltungen
Die Veranstaltungsanmeldung kann online heruntergeladen oder im Gemeindeamt ausgefüllt werden.