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im Drautal

Hundehaltungsvorschriften

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

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V  E  R  O  R  D  N  U  N  G

 

 

der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 14.11.2008 mit welcher

 

 

Hundehaltungsvorschriften

 

erlassen werden.

 

Gemäß § 69 Abs. 4 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21/2000, i.d.g.F. LGBl.Nr. 18/2008, wird nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft sowie des Bezirksjägermeisters für den Verwaltungsbezirk Spittal an der Drau nachstehendes verordnet:

 

§ 1

 

Zum Schutz des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei Schneelagen, die eine Flucht des Wildes erschweren, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.

 

§ 2

 

Alle Hundehalter innerhalb geschlossener verbauter Gebiete sind verpflichtet, ihre Hunde so zu halten, dass dieselben am Wildbestand keinen Schaden anrichten können.

 

§ 3

 

Diese Verordnung gilt nicht für Blinden-, Polizei-, Rettungs- und Jagdgebrauchshunde, wenn sie als solche gekennzeichnet (erkennbar) sind, für die ihnen zukommenden Aufgaben verwendet werden und sich aus Anlass ihrer Verwendung vorübergehend der Aufsicht ihrer Halter (Besitzer) entzogen haben.

Der Maulkorb- und Leinenzwang besteht auch nicht, wenn Ausbilder von angemeldeten kynologischen Vereinen, die einem repräsentativen Dachverband angehören, Hunde zu Zwecken der Ausbildung an öffentliche Orte mitnehmen und sich durch einen Ausweis des Vereins als Ausbilder legitimieren können.

 

§ 4

 

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 98 Abs. 1 Ziffer 2 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21/2000, i.d.g.F. LGBl.Nr. 18/2008, eine Verwaltungsübertretung.

Verwaltungsübertretungen sind – sofern die Tat nicht den Gegenstand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet – von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 1.450,00 und bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere, wenn durch die Übertretung ein erheblicher jagdwirtschaftlicher Nachteil eingetreten oder der Täter schon einmal wegen der gleichen strafbaren Handlung bestraft worden ist, mit Geldstrafe bis zu € 2.180,00 zu bestrafen.

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt während der Brut- und Setzzeit des Wildes oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert.

 

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des   31.07.2009   außer Kraft.

 

 

Für den geschäftsführenden Bezirkshauptmann:

 

 

 

Dr. Brandner

17.11.2008

letzte Änderung am 03.05.2024 11:59:04