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im Drautal

Heizkostenzuschuss

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Heizkostenzuschuss

Höhe des Einkommens

Die Einkommensgrenzen (incl. Pensionsanpassung im Jänner 2015) betragen für den Heizzuschuss in Höhe von   € 180,00 

 

Einkommensgrenze

 

Monatl .EURO

Bei Alleinstehenden / Alleinerziehern

814,--

Bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen

(z.B. Ehepaaren, Lebensgemeinschaften….)

1.221,--

Zuschlag für jede weitere Person (auch Minderjährige)

126,--

 

Heizzuschuss in Höhe von   € 110,00

 

Einkommensgrenze

 

Monatl. EURO

Bei Alleinstehenden / Alleinerziehern

1.040,--

Bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen

(z.B. Ehepaaren, Lebensgemeinschaften….)

1.430,--

Zuschlag für jede weitere Person (auch Minderjährige)

126,--

 

Die Einkommensgrenzen sind Nettobeträge. Es ist von der Einkommenssituation bei Antragstellung auszugehen. Sonderzahlungen sind bei Ermittlung der Einkommensgrenzen nicht zu berücksichtigen.

Unterhaltsleistungen sind vom Nettoeinkommen abzuziehen.

Nach dem K-MSG ist von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen. Als Einkommen gelten daher alle Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit, Renten, Pensionen, Einkommen nach dem Opferfürsorgegesetz, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung, Geldleistungen aus dem K-MSG (Mindestsicherung), ferner auch Familienzuschüsse, Unterhaltszahlungen jeglicher Art, Lehrlingsentschädigungen sowie Stipendien und Kinderbetreuungsgeld.

Bei Lehrlingen, die eine Lehrlingsentschädigung beziehen, und im gemeinsamen Haushalt mit einem Elternteil leben, ist von einer Haushaltsgemeinschaft von zwei Personen auszugehen.

Nicht als Einkünfte gelten Familienbeihilfen (incl. Erhöhungsbetrag), Naturalbezüge, Kriegsopferentschädigung, Pflegegelder und die Wohnbeihilfe nach dem Wohnbauförderungsgesetz.             


Antragstellung:

 
Anträge auf Gewährung des Heizzuschusses können ausschließlich bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde vom 15. September 2014 bis 27. Februar 2015, in der Zeit des Parteienverkehrs von 8.00 bis 12.00 Uhr gestellt werden.

Die Auszahlung erfolgt durch das Land Kärnten. Die Kosten werden zu 50% vom Land und zu 50% von den Gemeinden getragen.

                                                                                 

                                                     Der Bürgermeister:

                                                       Johannes Pirker
                                                                                                                                                                       

27.08.2014

letzte Änderung am 24.05.2024 11:49:02