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Dellach
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Schulstartgeld 2014

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Schulstartgeld 2014

  

Auch dieses Jahr gibt es wieder das Schulstartgeld. Die Förderung zur Abdeckung der Kosten, die insbesondere durch den Schulbeginn von unterhaltsberechtigten Kindern entstehen (Schulstartgeld), beträgt 50 Euro für jedes schulpflichtige Kind.

Die maximale Höhe des Einkommens, bis zu welchem eine Förderung gewährt werden kann, beträgt € 1.650.- netto monatlich (Haushaltseinkommen).

Für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person erhöht sich das Nettohaushaltseinkommen um € 126,-.

 

 

Bezug des Schulstartgeldes

für jedes schulpflichtige Kind, für welches sie Familienbeihilfe beziehen, jedenfalls anspruchsberechtigt sind:

1.Personen, die für schulpflichtige Kinder im Kalenderjahr 2014 Familienzuschuss nach dem Kärntner Familienförderungsgesetz  beziehen oder bezogen haben; 

2.Personen, welche Anspruch auf die Gewährung eines Heizzuschusses im Kalenderjahr 2014 haben;

3.Personen, welche Heizzuschuss gemäß der Verordnung LGBl. Nr. 53/2013 erhalten haben;

 4. Empfänger von sozialer Mindestsicherung zum Lebensunterhalt im Kalenderjahr 2014 sowie Ausgleichszulagenempfänger.

 

 

Nach dem K-MSG ist von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen. Als Einkommen gelten daher alle Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit, Renten, Pensionen, Einkommen nach dem Opferfürsorgegesetz, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung, Geldleistungen aus dem K-MSG (Mindestsicherung), ferner auch Familienzuschüsse, Unterhaltszahlungen jeglicher Art, Lehrlingsentschädigungen sowie Stipendien und Kinderbetreuungsgeld.

Nicht als Einkünfte gelten Familienbeihilfen (incl. Erhöhungsbetrag), Naturalbezüge, Kriegsopferentschädigung, Pflegegelder und die Wohnbeihilfe nach dem Wohnbauförderungsgesetz.                 

 

Antragstellung

Die Antragsformulare für das Schulstartgeld 2014 sind in der Zeit vom 01. August bis 31. Oktober 2014 in der Gemeinde Dellach einzubringen.

 

Gutscheine können bis zum 30. November 2014 im Kärntner Handel eingelöst werden. Die Geschäfte in Kärnten, die den Gutschein einlösen, sind mit diesem Plakat gekennzeichnet. Barablöse ist ausgeschlossen.

05.08.2014

letzte Änderung am 16.05.2024 13:56:51