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Heizzuschuss 2012 Pauschaliere Abdeckung außerordentlicher Belastungen Auf Grund des § 34 a Abs. 1 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/2012, darf Hilfe Suchenden auf Antrag einmal jährlich ein Zuschuss für die folgende Heizperiode gewährt werden. Die Einkommensgrenzen betragen für den
Heizzuschuss in Höhe von € 150,--
Einkommensgrenze Monatl. EURO
Bei Alleinstehenden/Alleinerziehern 774,--
Bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen 1.160,-- (z.B. Ehepaaren, Lebensgemeinschaften …)
Zuschlag für jede weitere Person (auch Minderjährige) 116,--
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Heizzuschuss in Höhe von € 80,--
Bei Alleinstehenden/Alleinerziehern 1.040,--
Bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen (z.B. Ehepaaren, Lebensgemeinschaften …) 1.430,--
Die Einkommensgrenzen sind Nettobeträge. Es ist von der Einkommenssituation bei Antragstellung auszugehen. Sonderzahlungen sind bei Ermittlung der Einkommensgrenzen nicht zu berücksichtigen.
Unterhaltsleistungen sind vom Nettoeinkommen abzuziehen.
Nach dem K-MSG ist von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen. Als Einkommen gelten daher alle Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit, Renten, Pensionen, Einkommen nach dem Opferfürsorgegesetz, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung, Geldleistungen aus dem K-MSG (Mindestsicherung), ferner auch Familienzuschüsse, Unterhaltszahlungen jeglicher Art, Lehrlingsentschädigungen sowie Stipendien und Kinderbetreuungsgeld.
Innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft sind alle Einkünfte zusammenzurechnen.
Bei Lehrlingen, die eine Lehrlingsentschädigung beziehen, und im gemeinsamen Haushalt mit einem Elternteil leben, ist von einer Haushaltsgemeinschaft von zwei Personen auszugehen. Nicht als Einkünfte gelten Familienbeihilfen (incl. Erhöhungsbetrag), Naturalbezüge, Kriegsopferentschädigung, Pflegegelder und die Wohnbeihilfe nach dem Wohnbauförderungsgesetz.
Für die Bearbeitung des Heizzuschussantrages 2012 sind folgende Punkte zu beachten:
Die Antragseinbringung beginnt mit 16. AUGUST 2012 und endet mit 14. DEZEMBER 2012. Spätere Antragsstellungen werden nicht mehr berücksichtigt.
06.08.2012