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im Drautal

Heizkostenzuschuss

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

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Heizzuschuss 2012
Pauschaliere Abdeckung außerordentlicher Belastungen

 
Auf Grund des § 34 a Abs. 1 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/2012, darf Hilfe Suchenden auf Antrag einmal jährlich ein Zuschuss für die folgende Heizperiode gewährt werden.
Die Einkommensgrenzen betragen für den

Heizzuschuss in Höhe von € 150,--

                                                                                              Einkommensgrenze
                                                                                                   Monatl. EURO

Bei Alleinstehenden/Alleinerziehern                                                         774,--

Bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen                                   1.160,--
(z.B. Ehepaaren, Lebensgemeinschaften …)

Zuschlag für jede weitere Person (auch Minderjährige)                             116,--

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Heizzuschuss in Höhe von € 80,--

                                                                                              Einkommensgrenze
                                                                                              Monatl. EURO

Bei Alleinstehenden/Alleinerziehern                                                      1.040,--

Bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen
(z.B. Ehepaaren, Lebensgemeinschaften …)                                           1.430,--

Zuschlag für jede weitere Person (auch Minderjährige)                              116,--

  

Die Einkommensgrenzen sind Nettobeträge. Es ist von der Einkommenssituation bei Antragstellung auszugehen. Sonderzahlungen sind bei Ermittlung der Einkommensgrenzen nicht zu berücksichtigen.

Unterhaltsleistungen sind vom Nettoeinkommen abzuziehen.

Nach dem K-MSG ist von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen. Als Einkommen gelten daher alle Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit, Renten, Pensionen, Einkommen nach dem Opferfürsorgegesetz, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung, Geldleistungen aus dem K-MSG (Mindestsicherung), ferner auch Familienzuschüsse, Unterhaltszahlungen jeglicher Art, Lehrlingsentschädigungen sowie Stipendien und Kinderbetreuungsgeld.

Innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft sind alle Einkünfte zusammenzurechnen.

Bei Lehrlingen, die eine Lehrlingsentschädigung beziehen, und im gemeinsamen Haushalt mit
einem Elternteil leben, ist von einer Haushaltsgemeinschaft von zwei Personen auszugehen.

Nicht
als Einkünfte gelten Familienbeihilfen (incl. Erhöhungsbetrag), Naturalbezüge,
Kriegsopferentschädigung, Pflegegelder und die Wohnbeihilfe nach dem
Wohnbauförderungsgesetz.

Für die Bearbeitung des Heizzuschussantrages 2012 sind folgende Punkte zu beachten:

  • Die Anträge für den Heizzuschuss 2012 sind ausschließlich beim zuständigen Wohnsitzgemeindeamt /Magistrat einzubringen.
  • Antragsformulare werden nur von der obgenannten Stelle ausgegeben und entgegengenommen.
  • Obgenannter Stelle obliegt die Prüfung und Feststellung, ob die Bestimmungen für die Gewährung des Heizzuschusses erfüllt sind.
  • Die Vorlage von Rechnungen für den Heizzuschuss ist nicht mehr erforderlich.
  • Der Besitz eines Fruchtgenussrechtes ist für die Gewährung eines Heizzuschusses nicht relevant.
  • Die Kosten werden zu 50% vom Land Kärnten und zu 50% von der Gemeinde getragen.

Die Antragseinbringung   beginnt mit 16. AUGUST 2012  und endet mit 14. DEZEMBER 2012. 
Spätere Antragsstellungen werden nicht mehr berücksichtigt.

06.08.2012

letzte Änderung am 14.05.2024 12:02:13