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Dellach
im Drautal

Schulstartgeld

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

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Liebe Eltern!

Auch im kommenden Schuljahr 2011/2012 werden jene Kärntnerinnen und Kärntner mit einer Förderung von € 50,00 unterstützt, für die auf Grund ihres Einkommens der Kauf von Schulartikeln etc. eine finanzielle Belastung darstellt.

 Fördervoraussetzungen:

a)    Ich beziehe / bezog im Jahr 2011 für ein Kind Familienzuschuss (nicht zu verwechseln mit Familienbeihilfe!) des Landes Kärnten

b)   Ich habe 2010 und/oder 2011 einen Heizkostenzuschuss erhalten, beziehe für das/die genannte/n Schulkind/er Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz.

c)    Ich habe im Zeitraum vom 01.01.2011 bis Antragseinbringung eine finanzielle Leistung zum Lebensunterhalt nach dem K-MSG (einmalig oder laufend) bezogen, beziehe für das/die genannte/n Schulkind/er Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz
(Beleg: Nachweis über den Bezug des K-MSG beilegen)

d)   Ich stehe im Bezug einer Ausgleichszulage, beziehe für das/die genannte/n Schulkind/er Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz.
(Beleg: Nachweis über Bezug der Ausgleichszulage beilegen!!)

 

Sofern keine der obigen Fördervoraussetzungen gegeben ist:

Ich beziehe für das/die genannte/n Schulkind/er Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz und es trifft für mich einer der folgenden Punkte zu:

a)    Ich bin Alleinerzieher bzw. Alleinerzieherin und mein monatliches Nettoeinkommen liegt unter € 1.650,00.

b)   Das monatliche Nettoeinkommen meiner Haushaltsgemeinschaft von zwei Personen liegt unter € 1.650,00.

Es sind folgende aktuelle Belege zu erbringen: Einkommensnachweise, Alimentationszahlungsbescheide bzw. Bankauszüge, Unterhaltszahlungsbescheide bzw. Bankauszüge, Nachweis über Kinderbetreuungsgeld, Einheitswertbescheide und sämtliche Einkünfte (Nebenerwerb, Selbstständiger und unselbstständiger Arbeit)

 

Anmerkung zu a. und b.: Für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person erhöhen sich die Grenzbeträge des maximalen Einkommens um € 116,00.

 

01.08.2011

letzte Änderung am 16.05.2024 13:56:51