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Auf Grund des § 34 a Abs. 1 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 97/2010, kann Hilfesuchenden auf Antrag einmal jährlich ein Zuschuss zu den Heizkosten gewährt werden.
Die Einkommensgrenzen betragen für den
Heizkostenzuschuss in Höhe von € 150,00
Bei Alleinstehenden / Alleinerziehern
753,--
Bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen (z.B. Ehepaaren, Lebensgemeinschaften…)
1.129,--
Zuschlag für jede weitere Person
116,--
Heizkostenzuschuss in Höhe von € 80,00
1.040,--
1.430,--
Die Einkommensgrenzen sind Nettobeträge. Es ist von der Einkommenssituation bei Antragstellung auszugehen. Sonderzahlungen sind bei Ermittlung der Einkommensgrenzen nicht zu berücksichtigen.
Unterhaltsleistungen sind vom Nettoeinkommen abzuziehen.
Nach dem K-MSG ist von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen. Als Einkommen gelten daher alle Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit, Renten, Pensionen, Einkommen nach dem Opferfürsorgegesetz, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung, Geldleistungen aus dem K-MSG (Mindestsicherung), ferner auch Familienzuschüsse, Unterhaltszahlungen jeglicher Art, Lehrlingsentschädigungen sowie Stipendien und Kinderbetreuungsgeld.
Kriegsopferentschädigung wird nicht zum Einkommen gerechnet. Innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft sind alle Einkünfte zusammenzurechnen.
Bei Lehrlingen, die eine Lehrlingsentschädigung beziehen, und im gemeinsamen Haushalt mit einem Elternteil leben, ist von einer Haushaltsgemeinschaft von zwei 2 Personen auszugehen.
Nicht als Einkünfte gelten Familienbeihilfen (incl. Erhöhungsbetrag), und Pflegegelder.
Die Antragseinbringung beginnt am 15. JULI 2011 und endet mit 15. NOVEMBER 2011. Spätere Antragsstellungen werden nicht mehr berücksichtigt.
Für die Kärntner Landesregierung: Dr. Berger-Malle eh.
11.07.2011