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im Drautal

Heizkostenzuschuss 2011

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

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Auf Grund des § 34 a Abs. 1 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 97/2010, kann Hilfesuchenden auf Antrag einmal jährlich ein Zuschuss zu den Heizkosten gewährt werden.

Die Einkommensgrenzen betragen für den

        Heizkostenzuschuss in Höhe von   € 150,00  

Einkommensgrenze

 

Monatl .EURO

Bei Alleinstehenden / Alleinerziehern 

753,-- 

Bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen
(z.B. Ehepaaren, Lebensgemeinschaften…)

  1.129,--

Zuschlag für jede weitere Person  

     116,--

    

    Heizkostenzuschuss in Höhe von   €   80,00  

Einkommensgrenze

   

Monatl. EURO

Bei Alleinstehenden / Alleinerziehern

1.040,--

Bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen
(z.B. Ehepaaren, Lebensgemeinschaften…) 

1.430,--

Zuschlag für jede weitere Person

    116,--

Die Einkommensgrenzen sind Nettobeträge. Es ist von der Einkommenssituation bei Antragstellung auszugehen. Sonderzahlungen sind bei Ermittlung der Einkommensgrenzen nicht zu berücksichtigen.

Unterhaltsleistungen sind vom Nettoeinkommen abzuziehen.

Nach dem K-MSG ist von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen. Als Einkommen gelten daher alle Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit, Renten, Pensionen, Einkommen nach dem Opferfürsorgegesetz, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung, Geldleistungen aus dem K-MSG (Mindestsicherung), ferner auch Familienzuschüsse, Unterhaltszahlungen jeglicher Art, Lehrlingsentschädigungen sowie Stipendien und Kinderbetreuungsgeld.

Kriegsopferentschädigung wird nicht zum Einkommen gerechnet.
Innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft sind alle Einkünfte zusammenzurechnen.

Bei Lehrlingen, die eine Lehrlingsentschädigung beziehen, und im gemeinsamen
Haushalt mit einem Elternteil leben, ist von einer Haushaltsgemeinschaft von zwei 2 Personen auszugehen.

Nicht als Einkünfte gelten Familienbeihilfen (incl. Erhöhungsbetrag), und Pflegegelder.

Die Antragseinbringung   beginnt am 15. JULI 2011  und endet mit 15. NOVEMBER 2011.  Spätere Antragsstellungen werden nicht mehr berücksichtigt.

Für die Kärntner Landesregierung:
Dr. Berger-Malle eh.

11.07.2011

letzte Änderung am 16.05.2024 13:56:51