Sie befinden sich hier: Startseite
Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!
Kundmachung Ab 1. Juli 2007 ist die Heizkostenzuschussaktion des Landes Kärnten im § 34 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes 2007 – K-MSG 2007, LGBl.Nr. 15/2007 i.d.g.F, gesetzlich verankert und wird für die jeweilige Heizperiode (2008/2009) fortgesetzt. Einkommensschwache Personen/Haushaltsgemeinschaften, welche auf Grund ihrer persönlichen Voraussetzungen zum Personenkreis nach § 4 Abs. 1 und 2 des K-MSG 2007 gehören, erhalten einen einmaligen Heizkostenzuschuss. Heizkostenzuschuss in Höhe von € 171,50
Die Einkommensgrenzen sind Nettobeträge. Es ist von der Einkommenssituation bei Antragstellung auszugehen. Sonderzahlungen sind bei Ermittlung der Einkommensgrenzen nicht zu berücksichtigen. Unterhaltsleistungen sind vom Nettoeinkommen abzuziehen.
Bei Studenten ist daher auch das Einkommen der Eltern zu berücksichtigen, sofern diese in einer Haushaltsgemeinschaft leben. Bei Nachweis getrennter Hauptwohnsitze (Vorlage des Meldezettels) wird das Einkommen der Eltern nicht berücksichtigt. Innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft sind alle Einkünfte zusammenzurechnen.Nicht als Einkünfte gelten Familienbeihilfen (incl. Erhöhungsbetrag), Wohnbeihilfen und Pflegegelder. Ein Heizkostenzuschuss wird nicht gewährt, wenn der Antragsteller oder eine mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebende Person ein Fruchtgenussrecht oder ein Deputat auf Heizmaterial (z. B. Holz) besitzt.
Ein Zuschuss wird nur in Höhe der nachgewiesenen Heizkosten für die laufende Heizperiode (März 2008 bis Feber 2009), max. jedoch in Höhe von € 171,50 bzw. € 98,00 gewährt.
Ansuchen um Gewährung eines Heizkostenzuschusses sind ausschließlich beim zuständigen Wohnsitzgemeindeamt in Form eines Antrages (lt. beiliegendem Muster) einzubringen. Dem Gemeindeamt obliegt die Prüfung und Feststellung, ob die gesetzlichen Bestimmungen für die Gewährung des Heizkostenzuschusses erfüllt sind oder nicht.
Die Antragseinbringung beim Wohnsitzgemeindeamt beginnt am 1. OKTOBER 2008 und endet mit 31. MÄRZ 2009. Spätere Antragsstellungen werden nicht mehr berücksichtigt. Die Auszahlung der Heizkostenzuschüsse erfolgt nach Prüfung der Unterlagen durch das zuständige Wohnsitzgemeindeamt. Ein Kostenersatz hat nicht stattzufinden. Ebenso ist ein etwaiges verwertbares Vermögen nicht als Einkommen zu bewerten.
09.10.2008