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Dellach
im Drautal

Meldewesen

    Meldeauskunft - Adressen

    Die Meldebehörde hat auf Verlangen gegen Nachweis der Identität Auskunft zu erteilen, ob und zutreffendenfalls, wo innerhalb des Bundesgebietes ein eindeutig bestimmbarer Mensch angemeldet ist. Für die Zuständigkeit einer Erteilung der Auskunft ist der Wohnsitz oder Aufenthalt dessen maßgeblich, der das Verlangen stellt.

    Verwaltungsabgaben: 

      • bei Auskunft aus dem örtlichen Melderegister € 2,10 
      • bei Abfrage aus dem zentralen Melderegister € 3,00

    Meldebestätigung

    Die Meldebehörde hat aufgrund der im Melderegister enthaltenen Meldedaten auf Antrag zu bestätigen, dass, seit wann und wo der Antragsteller oder ein Mensch, für den ihn die Meldepflicht trifft, angemeldet ist.

     Verwaltungsabgaben:

    ·         bei Auskunft aus dem örtlichen Melderegister € 2,10
    ·         bei Abfrage aus dem zentralen Melderegister € 3, 00

    Information für den Meldepflichtigen

    1. Eine Anmeldungsfrist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft, eine Abmeldung innerhalb von drei Tagen vor oder nach  Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen.

    2. Bei der Anmeldung benötigen Sie folgende Dokumente:
    Öffentliche Urkunden, aus denen Familien- und Vornamen, Familiennamen vor der ersten Eheschließung, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Unterkunftsnehmers hervorgehen, z.B. Reisepass und Geburtsurkunde;

    Unterkunftnehmer, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Fremde): Reisedokument (z.B. Reisepass)

    - wenn an der bisherigen Unterkunft aus dem Hauptwohnsitz ein "weiterer Wohnsitz" wird, ist vor oder gleichzeitig mit Anmeldung des neuen Hauptwohnsitzes eine Ummeldung des bisherigen Hauptwohnsitzes erforderlich.

    3. Für den Inhalt des Meldezettels ist, unabhängig davon, wer den Meldezettel ausfüllt, immer der Meldepflichtige verantwortlich. Kontrollieren sie daher bitte den Meldezettel auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, auch dann, wenn er von der Behörde ausgefertigt wird. 

    4. Ihr Hauptwohnsitz ist an jener Unterkunft begründet, an der Sie sich in der Absicht niedergelassen haben, diese um Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung auf mehrere Wohnsitze zu, so haben Sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem Sie das überwiegende Naheverhältnis haben. Für den "Mittelpunkt der Lebensbeziehung" sind vor allem folgende Bestimmungskriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. Der Hauptwohnsitz ist für die Eintragung in die "Wählerevidenz" sowie für verschiedene andere Rechtsbereiche (z.B. Kfz-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden, Sozialhilfe) maßgeblich.

    5. Bedenken Sie bitte, dass eine Änderung des Hauptwohnsitzes oder eines weiteren Wohnsitzes auch noch weitere Mitteilungspflichten (z.B. Kfz-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden) begründen kann.

    ·         Meldepflichten 
    ·         Information für EWR- und SCHWEIZER-Bürger!!  

Zuständig

letzte Änderung am 30.04.2024 09:24:30