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Dellach
im Drautal

Grundstücksteilungen

Die Teilung eines Grundstückes bedarf nach dem Grundstücksteilungsgesetz 1985 (K-GTG) der Genehmigung der Gemeinde.
 
Folgende Grundstücksteilungen unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes:
  • Teilung im Zuge eines Enteigungsverfahrens 
  • Teilung im Zuge eines Agrarverfahrens
  • Verbücherungen von Straßen-, Wege- und Wasserbauanlagen nach § 15 bis 22 des  Liegenschaftsteilungsgesetzes 
  •   Teilungen von Waldgrundstücken

  • Dem Antrag auf Grundstücksteilung (formloses Antragsschreiben) ist eine von einem staatlich befugten Ingenieurkonsulenten für das Vermessungswesen ausgefertigte Vermessungsurkunde anzuschließen.

    letzte Änderung am 30.04.2024 09:24:30