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Dellach
im Drautal

Feuerpolizei - Feuerbeschau

Die neue Feuerbeschau

Die Durchführung der Feuerbeschau wurde in der „Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung“ neu geregelt. Die Feuerbeschau ist nicht mehr bei Bedarf, sondern in Abhängigkeit des brandschutztechnischen Risikos des Gebäudes, in regelmäßigen Intervallen durchzuführen. Neu ist, dass der Rauchfangkehrer mit der Feuerbeschau betraut ist.

Was ist die Feuerbeschau?

Die Feuerbeschau bei baulichen Anlagen dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr verursachen oder begünstigen sowie die Brandbekämpfung und Durchführung von Rettungsmaßnahmen erschweren können.

Was ist zu überprüfen?

Bei der Feuerbeschau ist durch Augenschein insbesondere zu ermitteln,

•        ob die Vorschriften der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung eingehalten werden oder sonstige Missstände in feuerpolizeilicher Hinsicht vorliegen,

•        ob brandgefährliche Bauschäden bestehen und

•        ob sonstige Umstände bestehen, die für die Brandsicherheit oder die Brandbekämpfung von Bedeutung sind.

Wie oft ist die Feuerbeschau durchzuführen?

Die Feuerbeschau ist unter Bedachtnahme auf das brandschutztechnische Risiko der baulichen Anlage durchzuführen.

• Bei geringem brandschutztechnischen Risiko alle 15 Jahre (z.B. Wohngebäude mit max. 2 Wohnungen und gleichwertige Anlagen)

• Bei mittlerem brandschutztechnischen Risiko alle 9 Jahre (z.B. land- und forstwirtschaftliche Betriebsgebäude)

Die Einstufung ist vom Rauchfangkehrer vorzunehmen.

Wie viel kostet die Feuerbeschau?

Für das geringe und mittlere Risiko (Rauchfangkehrer) sind die Tarife teilweise gesetzlich begrenzt. So sind unter anderem, die Tarife für Gebäude mit geringem Risiko mit 49,90 Euro und für zugehörige Nebengebäude sowie für Wohnungen in Mehrparteienhäusern mit 33,27 Euro festgesetzt.

Wie ist das Ergebnis der Feuerbeschau zu dokumentieren?

Es sind nur jene Mängel, welche in einer festgesetzten Frist nicht behoben wurden oder eine unmittelbare Gefahr darstellen der Behörde (Gemeinde) mittels einer Niederschrift anzuzeigen.

Zuständig

letzte Änderung am 30.04.2024 09:24:30