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Dellach
im Drautal

Familienzuschuss

Voraussetzungen des Kindes (bis zum vollendeten 10. Lebensjahr), für welches der Antrag gestellt wird:

  • Das Kind hat seinen Hauptwohnsitz in Kärnten und lebt mit dem antragstellenden Elternteil im gemeinsamen Haushalt.
  • Für das Kind besteht Anspruch auf die Familienbeihilfe.
  • Das Kind besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Staates.
  • Das Kind hat sein 10. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  • Für das Kind ist der Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld nach § 2 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes nicht mehr gegeben.

Die Höhe des Familienzuschusses errechnet sich aus dem Familiennettoeinkommen und der Anzahl der Familienmitglieder. Dieses gewichtete Pro-Kopf-Einkommen muss unter dem gesetzlich festgesetzten Höchstbetrag liegen.

Die aktuelle Einkommensgrenze und die Höhe des Familienzuschusses entnehmen Sie der beiliegenden Tabelle oder aus dem Internet unter: https://www.ktn.gv.at/42054_DE-SERVICE-Foerderungen?detail=70

Die Dauer des Bezuges beträgt 48 Monate (durchgehend oder in mehreren, zumindest sechsmonatigen Etappen).

letzte Änderung am 30.04.2024 09:24:30