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Bauanzeigen - Formular

Für welche baulichen Vorhaben benötigt man keine Baubewilligung?

Grundsätzlich benötigen bauliche Vorhaben, die in den Geltungsbereich der Bauordnung fallen, eine Baubewilligung. Es gibt jedoch eine Reihe von Bauvorhaben, die zwar in den Geltungsbereich der Bauordnung fallen, für die es aber keiner Baubewilligung bedarf. Diese Vorhaben sind somit bewilligungsfrei, müssen jedoch vor Baubeginn der Behörde schriftlich mitgeteilt werden. Dies gilt insbesondere für folgende Vorhaben:

·       Die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden bis zu 25 m2
     Grundfläche und 3,50 m Höhe

·      Die Änderung von Gebäuden, soweit sich die Änderung nur auf das Innere bezieht und keine tragenden Bauteile betrifft und sofern keine Erhöhung der Wohnnutzfläche erfolgt 

·      Die Änderung von Gebäuden, soweit es sich um die Anbringung eines Vollwärmeschutzes ohne Änderung der äußeren Gestaltung handelt

·      Die Änderung von Gebäuden, soweit es sich um den Austausch oder die Erneuerung von Fenstern handelt, wenn deren Größe und äußere Gestaltung unverändert bleibt 

·      Die Änderung von Gebäuden, soweit es sich um den Einbau von Treppenschrägaufzügen in nicht allgemein zugänglichen Bereichen von Gebäuden handelt.

 ·      Die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu 40 m2 Fläche, sofern nicht § 2 Abs. 2 lit. i zur Anwendung kommt 

 ·      Die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen, die der Gartengestaltung dienen, wie etwa Pergolen, in Leichtbauweise, bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe

·      Die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Wasserbecken bis zu 80 m3 Rauminhalt, sofern sich diese nicht innerhalb von Gebäuden befinden

·      Die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Einfriedungen in Leichtbauweise, jedoch nur bis zu einer maximalen Höhe von 1,50 m; gemeinsam mit einer Sockelmauer bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 2 m; gemeinsam mit einer Stützmauer bis zu einer maximalen Gesamthöhe 2,50 m

·      Die Errichtung, die Änderung und der Abbruch eines überdachten Stellplatzes pro Wohngebäude bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn dieser als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird 

 

·      Die Instandsetzung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die keine tragenden Bauteile betrifft und keine Auswirkungen auf die Sicherheit, die Gesundheit oder die äußere Gestaltung hat

·      Die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Terrassenüberdachungen bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn dieser als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird.


Weitere Voraussetzungen für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben sind:

· Baulandwidmung
· Einhalten der Abstandsflächen nach den Ktn. Bauvorschriften

Informieren Sie sich vor Baubeginn im Gemeindeamt, ob Ihr Bauvorhaben bewilligungspflichtig oder nur anzeigepflichtig ist.

Bitte mitbringen:
·         Bauanzeige
·         Skizze des Bauvorhabens

Formulare

letzte Änderung am 30.04.2024 09:24:30